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AGB OBS GmbH Unna

Allgemeine Geschäftsbedingungen der OBS Objekt-Begrünungs-Systeme GmbH

 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4
Für Onlineshop-Nutzer von www.obs24.de verweisen wir an dieser Stelle auf unsere AGB`s für Verbraucher und gewerbliche Onlineshop-Nutzer sowie unseren Versandbedingungen.

2. Angebot - Angebotsunterlagen

2.1
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3
Abnahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mündliche Absprachen sind in jedem Fall unwirksam.

3. Preise - Zahlungsbedingungen - Rechnungsversand

3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6
Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg per Fax oder E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.

4. Lieferzeit - Lieferung - Teillieferung - Abnahmeverzug

4.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus.

4.2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3
Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsmäßig abzunehmen.
Darüber hinaus gehende zusätzliche Versandkosten sind vom Verkäufer zu tragen.

4.4
Führen wir auf Wunsch des Käufers Teillieferungen aus, hat der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten z.B. Verpackungs- und Transportkosten zu tragen.

4.5
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.6
Bei Nichtabnahme der Ware ist der Lieferant berechtigt einen pauschalen Schadensersatzanspruch von 40 % des Warenwertes zuzüglich der Fracht/Rückfracht, Verpackungs- und Händlingskosten zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.7
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.8
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.9
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.10
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.11
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

4.12
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

4.13
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind und durch den Verkäufer schriftlich bestätigt  wurden. Grundsätzlich ist die
 Angabe des Liefertermins durch den Zusatz „ca.“ als unverbindliche Zeitangabe zu werten.

4.14
Eine feste Terminzusage liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich durch den Zusatz „Fixtermin“ gekennzeichnet ist. Im Falle  verschuldeter Nichteinhaltung 
 eines Liefertermins als „Fixtermin“ steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz zu, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4.15
Lieferungen frei Baustelle erfolgen unter der Voraussetzung befahrbarer Straßen.

4.16
Das Abladen obliegt in jedem Fall dem Kunden und erfolgt auf dessen Gefahr. Wartezeiten von mehr als 30 Minuten können besonders berechnet werden.

5. Lieferungen und Abrechnung von Schüttstoffen

5.1
Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Ware um natürliche Zuschlagsstoffe handelt, bei denen es naturgemäß zu Schwankungen in Farbe, Porenvolumen, Oberfläche, Größe usw. kommen kann. Vegetationsbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.

5.2
Die vom Fahrer mitgeführten Entladeprotokolle sind sorgfältig auszufüllen und vom Kunden bzw. dessen Bevollmächtigtem zu unterschreiben. Sie dienen später als Berechnungsgrundlage.

5.3
Abrechnungsgrundlage ist das Schüttgewicht des Materials im Beladezustand ab Werk durch die Wiegekarte in to belegt. Der im Angebot/ Auftrag angegebene Umrechnungsfaktor in ca. to/m³ ist unverbindlich für den Anlieferzustand. Er gilt als Abrechnungsgrundlage für den Zeitpunkt der Verladung im Werk. Der Umrechnungsfaktor wird als Mittelwert vom Hersteller/Werk angegeben.

5.4
Volumenänderungen durch Transport, Sackung, Schüttverluste, Verdichtung und Kornzerkleinerung infolge Blasförderung gehen zu Lasten des Kunden.

5.5
Liefermengenreklamationen setzen eine Prüfung nach den Vorgaben des Merkblatts „Liefermengenkontrolle“ d.h. nach dem Stand der Messtechnik und EU-Normen voraus (das Merkblatt wird auf Anfrage von uns zur Verfügung gestellt). Die anfallende Setzung bzw. Einbauverdichtung können bis ca. 30 % betragen.

5.6
Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

5.7
Wird „Lieferung im Umlauf“ vereinbart so sind mit Umlaufzeiten von ca. bis zu 6 Stunden zu rechnen. Werden Umlauftouren abgesagt, so erfolgt die Abrechnung über Einzeltouren.

5.8
Bei Bestellungen/Lieferungen von Schüttstoffen sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10% vereinbart.

6. Gefahrenübergang – Verpackungskosten

6.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6.3
Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 

7. Abnahme - Mängelhaftung

7.1
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich der Firma OBS GmbH schriftlich per Fax oder Email anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als einwandfrei abgenommen.

7.3
Vegetationsmatten-/platten, Pflanzen und Sedumsprossen sind leicht verderbliche Ware. Mängel an der Lieferung z.B. zu hohe Temperatur oder Beschädigungen, sind ggf. durch Vornahme von Stichproben unverzüglich im Beisein des Spediteurs zu protokollieren. Durch das Einrollen von Vegetationsmatten sind ca. 3% Verlust des Füllsubstrates zulässig. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

7.4
Transportschäden sind durch den Spediteur zu bestätigen. Beanstandete Ware darf nur mit Zustimmung der OBS GmbH eingebaut/ verarbeitet werden.

7.5
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.6
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.7
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.8
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.9
Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.10
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.11
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.12
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

7.13
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8. Gesamthaftung

8.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2
Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

9.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

9.4
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

OBS Objekt Begrünungs-Systeme GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 1a
59423 Unna
Tel: 02303/25002-0
Fax:02303/25002-33
E-Mail: info@obs.de
Web: www.obs.de
Handelsregister Hamm
HRB: 3566
USt.-Nr.:DE161569127

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